Satzung

Die Satzung des Bund Deutscher Pfadfinder_innen, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. wurde am 21.11.2021 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Im Folgenden steht die Verwendung „BDP“ für „Bund Deutscher Pfadfinder_innen“.

Präambel
Der Bund Deutscher Pfadfinder_innen tritt für die Förderung der Entwicklung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu kritischen und engagierten Menschen in der Gesellschaft ein.
Die Methoden der Pfadfinderei werden im Sinne einer demokratischen, selbstbestimmten und selbstorganisierten Bildung angewendet, weiterentwickelt, ergänzt und erweitert.
Der BDP ist religiös und konfessionell ungebunden und unabhängig von politischen Parteien und Verwaltungen.
Der BDP tritt insbesondere ein für die Gleichberechtigung aller Menschen, die Schaffung einer zufriedenstellenden Existenzgrundlage für jede_n, ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung und Ausbeutung der Menschen weltweit, die Erhaltung der natürlichen Ressourcen und einen respektvollen Umgang mit allen Lebewesen und deren Lebensgrundlagen.

§ 1 Name, Sitz und Organe
(1) Der Verein trägt den Namen „Bund Deutscher Pfadfinder_innen, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.“. Er ist ein rechtsfähiger Verein und im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Waldlaubersheim.
(3) Organe des BDP LV RLP sind die Mitgliederversammlung, der Landesvorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des BDP ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe nach §52 Abs. 2. 4 AO. Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe (§ 58 Nr. 1 AO).
(2) Der Landesverband kann andere Initiativen und Träger der Bildungs-, Jugend- und Sozialarbeit unterstützen, mit ihnen zusammenwirken oder bei ihnen Mitgliedschaften erwerben, soweit deren Arbeit dieser Satzung nicht widerspricht und die Autonomie des Landesverbandes nicht beeinträchtigt wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Werten und Zielen des Vereins auseinandergesetzt hat und diese befürwortet. Ein Vereinseintritt erfolgt durch Erklärung an die Landesgeschäftsstelle oder den Vorstand.
Ferner können auch juristische Personen wie z.B. Projekte, Regionalzusammenschlüsse, Initiativen, rechtsfähige (e.V.) und nicht rechtsfähige Vereine Mitglied werden.
(2) Die Mitgliedschaft im BDP Rheinland-Pfalz kann „aktiv“, „passiv“ oder „fördernd“ sein. Über den jeweiligen Mitgliederstatus entscheidet der erweiterte Vorstand.

(a) Aktive Mitgliedschaft
Jede natürliche Person, die im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks für den BDP Landesverband Rheinland-Pfalz aktiv tätig wird oder ihn strukturell unterstützt, kann eine aktive Mitgliedschaft beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
Eine juristische Person (bspw. ein Verein) kann die aktive Mitgliedschaft beim BDP schriftlich beantragen. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Eine Entscheidung über die endgültige Aufnahme bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten. Die juristische Person nimmt ihr Stimmrecht durch eine_n Delegierte_n wahr.
Nach drei Jahren Inaktivität erlischt die aktive Mitgliedschaft. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gilt nicht als Aktivität.

(b) Passive Mitgliedschaft
Passives Mitglied ist jede natürliche Person, deren Aktivität ruht. Sie ist bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Nach zwei Jahren Inaktivität erlischt die passive Mitgliedschaft. Damit erlischt auch die Stimmberechtigung.

(c) Fördermitgliedschaft
Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit des Landesverbandes finanziell unterstützen möchte. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Der Landesvorstand entscheidet nach schriftlichem Antrag über die Mitgliedschaft.

(3) Jugendliche ab 13 bis 17 Jahren sind stimmberechtigt, wenn §4 Abs.1, 1a und 1b zutreffen und sofern die Abstimmung keine Rechtsgeschäfte betreffen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Auflösung der rechts- oder nichtrechtsfähigen Vereine.

Ein Austritt ist jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Landesvorstand möglich.

Ein Ausschluss kann nur aufgrund von verbandsschädigendem Verhalten erfolgen. Ein Ausschluss kann nur durch einen Antrag eines aktiven Mitglieds erfolgen. Der Antrag ist dem Vorstand schriftlich zu stellen. Ab Antrag ruht die Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds. Entscheidungen über einen Ausschluss trifft der erweiterte Vorstand. Bei Widerspruch wird die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung getroffen.

§ 5 Mitbestimmungsgrundsätze
(1) Alle gewählten Organe des BDP sollen die gesellschaftliche Vielfalt abbilden. Als Grundlage dient der Diversitäts-Ansatz. Es wird angestrebt, dass mindestens zwei Geschlechter vertreten sind. (Sofern sich nur Personen eines Geschlechtes für ein Amt aufstellen lassen wollen, können diese zugunsten einer weiterhin bestehenden Rechtsfähigkeit gegenüber dem Amtsgericht gewählt werden. Ferner ist jedoch in naher Zukunft zu prüfen, ob weitere Kandidat_innen für dieses Amt zu besetzen sind, um den Diversitäts-Ansatz zu erfüllen.

(2) Sachentscheidungen aller Organe und Gremien des BDP sollen Konsensbeschlüsse sein, es sei denn, diese Satzung sieht etwas Anderes vor. Entscheidungen sollen unter Einbeziehung aller Meinungen so gefasst werden, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind. Wenn eine stimmberechtigte Person ihr Veto einlegt, muss ein zweiter Versuch gestartet werden, um einen Konsens zu finden. Wenn dieser wiederum an einem Veto scheitert, wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen, es sei denn, diese Satzung sieht andere Mehrheiten vor.

(3) Wahlen und Entlastungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Landesvorstand
  • Der erweiterte Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des BDP.

(2) Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand in Textform einzuladen. Üblich ist die digitale Verschickung der Einladung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß alle Mitglieder schriftlich eingeladen wurden.

(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder ab 13 Jahren im Sinne der Regelung des §4. Jugendliche von 13 bis 17 Jahren sind stimmberechtigt, sofern die Abstimmung keine Rechtsgeschäfte betrifft.

(5) Die Mitgliederversammlung tagt nicht öffentlich. Gäste können nach Abklärung mit dem Vorstand oder den Hauptamtlichen des Landesverbandes zugelassen werden. Diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben den durch das Vereinsrecht zugewiesenen Aufgaben:

  • (a) die Entgegennahme von Berichten des Landesvorstandes, der Geschäftsstelle, der Mitglieder, der Kassenprüfer_innen und Arbeitsgruppen
  • (b) Entlastung des Vorstandes
  • (c) Wahl des Landesvorstandes
  • (d) Wahl der Kassenprüfer_innen (auf zwei Jahre), die weder dem Landesvorstand angehören, noch vom BDP beschäftigt sein dürfen
  • (e) Beschluss von Satzungsänderungen
  • (f) Diskussion und Beschluss über die allgemeine Ausrichtung der Arbeit im Landesverband
  • (g) nach Bedarf Einsetzen von Arbeitsgruppen
  • (h) Wahl der Delegierten für bundesverbandliche Gremien

(8) Der erweiterte Vorstand kann im laufenden Jahr die Mitgliederversammlung bei Wahlen nach (g) und (h) vertreten.

(9) Die Beschlussfassung erfolgt nach den Mitbestimmungsgrundsätzen laut §5, falls die Satzung nichts Anderes vorsieht. Es wird offen abgestimmt, falls nicht anders beantragt.

(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die schriftführende Person wird jeweils zu Beginn einer Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestimmt. Die Protokolle sind vom Vorstand zu unterzeichnen.

(11) Zu Beginn der Versammlung wird durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Versammlungsleitung bestimmt.

§ 8 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand vertritt den BDP nach § 26 BGB. Er führt die Geschäfte des BDP in Zusammenarbeit mit den angestellten Mitarbeiter_innen des BDP-Landesverbandes und vertritt die Ziele und Interessen des BDP in der Öffentlichkeit. Der Landesvorstand handelt auf der Grundlage gemeinsamer Beschlüsse.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Im Vorstand sollten mehrere Geschlechter vertreten sein (siehe § 5). Um Rechtsgeschäfte nach § 26 BGB vornehmen zu können, müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam tätig werden.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet durch die Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bilden die verbleibenden Mitglieder den Landesvorstand. Auf der folgenden Mitgliederversammlung kann dann eine neue Person für die Restdauer der regulären Amtszeit gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern den Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit abwählen. Hierfür ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Sitzungen des Landesvorstandes finden nach Bedarf statt. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann zu einer Vorstandssitzung einladen und sie leiten. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand (eVs) setzt sich aus dem Vorstand, den Hauptamtlichen und aktiven, interessierten Mitgliedern des Landesverbandes zusammen. Über die Teilnahme am erweiterten Vorstand entscheidet der eVs.

(2) Der eVs findet in der Regel einmal im Monat statt. Die Einladung erfolgt in der Regel eine Woche vor dem Termin.

(3) Die Beschlüsse des eVs werden nach den Mitbestimmungsgrundsätzen nach §5 gefasst.

§ 10 Vereinsauflösung
Eine Vereinsauflösung ist nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung möglich.
Das Vermögen des Landesverbandes fällt nach Auflösung dem Bund Deutscher Pfadfinder_innen Bundesverband e.V. zu, welcher es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung möglich.
Die zu ändernden Passagen sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.